Rechtsprechung
   BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,767
BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61 (https://dejure.org/1962,767)
BAG, Entscheidung vom 13.07.1962 - 5 AZR 498/61 (https://dejure.org/1962,767)
BAG, Entscheidung vom 13. Juli 1962 - 5 AZR 498/61 (https://dejure.org/1962,767)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,767) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigungsfrist - Weihnachtsgratifikation - Treueprämie - Rückzahlungsklausel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 204
  • NJW 1962, 1932
  • DB 1962, 1178
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung -

    Auszug aus BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61
    1, Gewährt ein Arbeitgeber; dessen Geschäftsjahr vom l. Ok tober eines Jahres bis zum 3o" September des folgenden Jahres läuft , nach Ablauf des Geschäftsjahres zu Weih nachten einem mit gesetzlicher Kündigungsfrist bei ihm tätigen Handlungsgehilfen freiwillig eine Weihnachtsgra tifikation von loo,- DM und dazu noch freiwillig eine Abschluß- und Treueprämie in Höhe eines Monatsgehalts, so ist eine nur in bezug auf die Abschluß- und Treue prämie vereinbarte sogenannte Rückzahlungsklausel inso weit ungültig, als sie eine über den 3o, Juni des folgen den Jahres hinausgehende Betriebsbindung bis zum 3o, Sep tember anstrebto Insoweit gelten sinngemäß die Grundsätze, die der Senat in den zur Veröffentlichung bestimmten Ur teilen vom lOo Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 353/61 - für Rückzahlungsklauseln bei freiwillig gewährten Weih nachtsgratifikationen aufgestellt hat, 2, Die Teilnichtigkeit einer Rückzahlungsklausel in dem zu Leitsatz 1 erörterten Fall führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Absprache über die freiwillige Gewährung der Ab schluß- und Treueprämie, wenn der Arbeitgeber in den Vorjahren derartige Prämien ohne'eine solche Rückzah lungsklausel gewährt hat.
  • BAG, 31.05.1960 - 5 AZR 505/58

    Freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung -

    Auszug aus BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61
    Mai i9 6 0 - 5 AZR 505/58 - (BAG 5, 250 ff. = AP Nr. 15 zu § 6 ll BGB Gratifikation) hat der Sense ausgeführt, daß bei freiwillig gewährten W e i h n a c h t s gratifikationen sogenannte Rückzahlungsvorbehalte grundsätzlich statthaft sind, aber andererseits nicht unzumutbar lang sein dürfen.
  • BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 353/61

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung -

    Auszug aus BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61
    1, Gewährt ein Arbeitgeber; dessen Geschäftsjahr vom l. Ok tober eines Jahres bis zum 3o" September des folgenden Jahres läuft , nach Ablauf des Geschäftsjahres zu Weih nachten einem mit gesetzlicher Kündigungsfrist bei ihm tätigen Handlungsgehilfen freiwillig eine Weihnachtsgra tifikation von loo,- DM und dazu noch freiwillig eine Abschluß- und Treueprämie in Höhe eines Monatsgehalts, so ist eine nur in bezug auf die Abschluß- und Treue prämie vereinbarte sogenannte Rückzahlungsklausel inso weit ungültig, als sie eine über den 3o, Juni des folgen den Jahres hinausgehende Betriebsbindung bis zum 3o, Sep tember anstrebto Insoweit gelten sinngemäß die Grundsätze, die der Senat in den zur Veröffentlichung bestimmten Ur teilen vom lOo Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 353/61 - für Rückzahlungsklauseln bei freiwillig gewährten Weih nachtsgratifikationen aufgestellt hat, 2, Die Teilnichtigkeit einer Rückzahlungsklausel in dem zu Leitsatz 1 erörterten Fall führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Absprache über die freiwillige Gewährung der Ab schluß- und Treueprämie, wenn der Arbeitgeber in den Vorjahren derartige Prämien ohne'eine solche Rückzah lungsklausel gewährt hat.
  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12

    Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der

    Kann hiernach mit einer Zuwendung, die das Doppelte einer Monatsvergütung nicht erreicht, keine Bindung des Empfängers über den 30. Juni des Folgejahres hinaus bewirkt werden (so bereits BAG 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24), und könnte die Zuwendung von 10.000,-- Euro bei einem Gehalt von (hier) mehr als 5.300,-- Euro danach keine Bindung für das komplette Folgejahr erzeugen, so führt auch die Verfünffachung des Geldbetrages (hier: Bonus von 50.000,-- Euro) nicht dazu, dass eine Bindung von (knapp) fünf Jahren (59 Monaten) erzielbar wäre.

    Vielmehr bestehen die Gerichte für Arbeitssachen insoweit darauf, dass eine über den 30. Juni des Folgejahres hinausreichende Bindungsdauer (hier: bis 30. September) allenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die betreffende Gratifikation von mehr einem Monatsbezug als "eindrucksvoll" und "beachtlich" darstelle 69 S. etwa BAG 10.5.1962 (Fn. 65 - 353/61] [4.]: "Einem Arbeitnehmer, der eine eindrucksvolle Gratifikation erhält, ist durchaus zuzumuten, die ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten innerhalb der in der Rückzahlungsklausel vorgesehenen Zeit nicht auszuüben"; 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - BAGE 13, 204 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24 = NJW 1962, 1932 = SAE 1963, 10 [3 b.]: "Es mögen durchaus Fälle denkbar sein, in denen es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres im Betrieb des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn er eine beachtliche freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne Rückzahlungsvorbehalt und dazu noch zu Weihnachten eine Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsbezuges unter Rückzahlungsvorbehalt der hier in Rede stehenden Art erhalten hat und er die Abschluss- und Treueprämie behalten will"; im Anschluss BAG 12.12.1962 - 5 AZR 324/62 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 25 = SAE 1963, 92 = DB 1963, 454 = BB 1963, 433 [II.]: "Eine über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehende Bindung mag zumutbar sein, wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erheblich überschreitet.

    S. etwa BAG 10.5.1962 (Fn. 65 - 353/61] [4.]: "Einem Arbeitnehmer, der eine eindrucksvolle Gratifikation erhält, ist durchaus zuzumuten, die ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten innerhalb der in der Rückzahlungsklausel vorgesehenen Zeit nicht auszuüben"; 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - BAGE 13, 204 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24 = NJW 1962, 1932 = SAE 1963, 10 [3 b.]: "Es mögen durchaus Fälle denkbar sein, in denen es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres im Betrieb des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn er eine beachtliche freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne Rückzahlungsvorbehalt und dazu noch zu Weihnachten eine Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsbezuges unter Rückzahlungsvorbehalt der hier in Rede stehenden Art erhalten hat und er die Abschluss- und Treueprämie behalten will"; im Anschluss BAG 12.12.1962 - 5 AZR 324/62 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 25 = SAE 1963, 92 = DB 1963, 454 = BB 1963, 433 [II.]: "Eine über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehende Bindung mag zumutbar sein, wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erheblich überschreitet.

    Dabei ist ein "Bindungseffekt ohne Ende" jedoch zu vermeiden 70 S. prägnant namentlich BAG 13.7.1962 a.a.O. [3 b.]: "Für die Unzumutbarkeit einer über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehenden Bindungswirkung des von der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsversprechens spricht auch noch folgender besondere Gesichtspunkt: Am 30. September 1961 müsste die Klägerin vernünftigerweise in Betracht ziehen, dass demnächst aus dem am 30. September 1961 ablaufenden Geschäftsjahr der Beklagten wiederum vorbehaltlose Weihnachtsgratifikation und dazu eine unter Vorbehaltsklausel gestellte Treueprämie zu erwarten sei, bei deren Entgegennahme sie sich dann wiederum verpflichten müsse, eine Rückzahlungsklausel bis zum 30. September 1962 einzuhalten.

    S. prägnant namentlich BAG 13.7.1962 a.a.O. [3 b.]: "Für die Unzumutbarkeit einer über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehenden Bindungswirkung des von der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsversprechens spricht auch noch folgender besondere Gesichtspunkt: Am 30. September 1961 müsste die Klägerin vernünftigerweise in Betracht ziehen, dass demnächst aus dem am 30. September 1961 ablaufenden Geschäftsjahr der Beklagten wiederum vorbehaltlose Weihnachtsgratifikation und dazu eine unter Vorbehaltsklausel gestellte Treueprämie zu erwarten sei, bei deren Entgegennahme sie sich dann wiederum verpflichten müsse, eine Rückzahlungsklausel bis zum 30. September 1962 einzuhalten.

    69) S. etwa BAG 10.5.1962 (Fn. 65 - 353/61] [4.]: "Einem Arbeitnehmer, der eine eindrucksvolle Gratifikation erhält, ist durchaus zuzumuten, die ihm zustehenden Kündigungsmöglichkeiten innerhalb der in der Rückzahlungsklausel vorgesehenen Zeit nicht auszuüben"; 13.7.1962 - 5 AZR 498/61 - BAGE 13, 204 = AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 24 = NJW 1962, 1932 = SAE 1963, 10 [3 b.]: "Es mögen durchaus Fälle denkbar sein, in denen es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres im Betrieb des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn er eine beachtliche freiwillige Weihnachtsgratifikation ohne Rückzahlungsvorbehalt und dazu noch zu Weihnachten eine Abschluss- und Treueprämie in Höhe eines Monatsbezuges unter Rückzahlungsvorbehalt der hier in Rede stehenden Art erhalten hat und er die Abschluss- und Treueprämie behalten will"; im Anschluss BAG 12.12.1962 - 5 AZR 324/62 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 25 = SAE 1963, 92 = DB 1963, 454 = BB 1963, 433 [II.]: "Eine über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehende Bindung mag zumutbar sein, wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erheblich überschreitet.

    70) S. prägnant namentlich BAG 13.7.1962 a.a.O. [3 b.]: "Für die Unzumutbarkeit einer über den 30. Juni des darauffolgenden Jahres hinausgehenden Bindungswirkung des von der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsversprechens spricht auch noch folgender besondere Gesichtspunkt: Am 30. September 1961 müsste die Klägerin vernünftigerweise in Betracht ziehen, dass demnächst aus dem am 30. September 1961 ablaufenden Geschäftsjahr der Beklagten wiederum vorbehaltlose Weihnachtsgratifikation und dazu eine unter Vorbehaltsklausel gestellte Treueprämie zu erwarten sei, bei deren Entgegennahme sie sich dann wiederum verpflichten müsse, eine Rückzahlungsklausel bis zum 30. September 1962 einzuhalten.

  • BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67

    Abschlußvergütung - Gratifikation

    a) Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation nebst Treueprämie von 210,- DM mit der vom Beklagten eingehaltenen Bindungswirkung bis zum 31» März 1966 scheidet hier aus der Erörterung aus» Es kommt allein auf die aus anderem Anlaß, mit anderen Modalitäten und auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage gezahlte Abschlußvergütung an (vgl» das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des Senats vom 7° September 1967 - 5 AZR 80/67 -)« b) Dem angefochtenen Urteil ist entgegen der Auffassung der Revision darin beizupflichten, daß es sich bei den gezahlten 525,- DM um einen Monatsbezug im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt (vgl» BAG 13, 129 = AP Nr» 22 zu § 611 BGB Gratifikation, AP Nr» 25 aaO und BAG 13, 204 = AP Nr» 24 zu § 611 BGB Gratifikation)» Denn die Abschlußvergütung für das Geschäftsjahr 1965 bemißt sich naturgemäß nach den in diesem Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen (Ziff» 2 der Betriebsvereinbarung)» Die Erhöhung des Gehalts des Be- 6 klagten auf 550?- DM trat erst am Io Januar 1966 ein.

    Der Senat hat die zulässige Bindungsdauer bisher stets vom Zeitpunkt 20 der tatsächlichen Zahlung bzw. Fälligkeit einer Gratifikation an laufen lassen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gratifikation für einen zurückliegenden, schon abgeschlossenen Zeitraum gewährt wurde, wie das gerade bei Abschlußvergütungen regelmäßig der Fall ist (vglo die Fälle BAG 13, 204 = AP Nr» 24 und AP Ir« 27 zu § 611 BGB Gratifikation)« Der Zeitpunkt der Zahlung ist auch dann maßgebend, wenn "Vorschüsse" auf zukünftige Treueprämien gezahlt werden (BAG 15, 153 = 4P Nr« 28 zu § 611 BGB Gratifikation)«.

  • BAG, 19.07.1973 - 2 AZR 464/72

    Ordentliche Kündigung - Sittenwidrigkeit - Abtretung der Gehaltsansprüche -

    d) Aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die sich mit der Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln für Gratifikationen (vgl. BAG 13, 129 ff. « AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Hr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG 13, 204 ff. = AP Hr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation) oder dem Verfall von Ruhegeldanwartschaften bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses befassen (vgl. BAG AP Hr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), läßt sich nicht der allgemeine Grundsatz herleiten, daß langfristige Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber stets als unzulässige Knebelungen anzusehen sind.
  • BAG, 26.02.1964 - 5 AZR 525/63

    Freiwillig gewährte Gratifikation - Rückzahlungsklausel - Divergenz

    Geht ein Landesarbeitsgericht davon aus, nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1 J 5 129 ff. = AP Ir» 22 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 13, 204 ff. = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation) könne mit einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Gratifikation eine sogenannte Eücksahlungsklauscl regelmässig dann nicht ver bunden v 'erden, wenn diese 100,-- BK nicht übersteigt, und hält da Landesarbeitsgericht in dem von ihm entschiedenen Einzclfall auch bei einer in Höhe von 105,- DK freiwillig gewährten Grati fikation eine Rückzahlungsklausel für unverbindlich;, so be gründet das keine die Revisionsinotanz eröffnende Divergenz in Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG» .

    c) vom 13» Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - BAG 13, 2C4 ff. = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation.

  • BAG, 31.03.1966 - 5 AZR 516/65

    Gratifikationszahlung - Rückzahlungsklausel

    Verwiesen wird auf die Urteile BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation, AP Nr. 23 aaO, BAG 13, 204 = AP Nr. 24 aaO, AP Nr. 25 aaO, BAG 15, 17 = AP Nr. 27- aaO, BAG 15, 153 = AP Nr. 28 aaO und BAG 16, 108 =- AP Nr. 36 aaO sowie BAG 15, 23 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation.
  • BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 324/62

    Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel

    1» Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 10« Mai 1962 - 5 AZR 452/61 und 5 AZR 353/61 - und vom 13« Juli 1962 - 5 AZR 498/61 - AP Nrn. 22, 23, 24 zu § oll BGB Gratifikation - im einzelnen ausgeführt, daß sogenannte Rückzahlungsklauseln aus Anlaß der freiwilligen Gewährung von Gratifikationen, Abschluß- und Treueprämien und sonstigen Zuwendungen nicht in beliebigem Umfange vereinbart werden können.
  • BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78

    Gratifikation

    Ohne das Bewußtsein darüber, daß die Schuld möglicher weise nicht besteht, kann die Äußerung des Klägers jedoch nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgelegt werden (so auch BAG AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 4 der Gründe]).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 95.67

    Zur Zulässigkeit einer Studienförderung durch Fernmeldeaspirantenverträge der

    Auch der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur "Bindungs- oder Sogwirkung" von unter Rückzahlungsvorbehalt gewährten Treueprämien oder von Weihnachtsgratifikationen (BAGE 13, 204) geht in diesem Zusammenhang fehl.
  • BAG, 06.12.1963 - 5 AZR 169/63

    Gratifikation - Abschlußprämie - Rückzahlungsklausel

    Es gilt auch hier, was schon in BAG AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation für einen der Sache nach fast gleichliegenden Pali gesagt worden ist: Es gehört zu den Rechten des Arbeitnehmers, sich gelegentlich unbeeinflußt von finanziellen Rückzahlungspflichten einmal dar auf besinnen zu können, ob er bei seinem Arbeitgeber bleiben will oder nicht.
  • BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67

    Gratifikation - Betriebsbindung

    112 unterliegen, solche mit längeren Kündigungsfristen einer Bindungswirkung von sechs Monaten« Das kann nicht rechtens sein» Dem Arbeitgeber muß es in solchen Fällen überlassen bleiben, einen Bindungseffekt entweder durch eine zeitlich andere Lage der GratifikationsZahlung oder durch höhere Zahlungen (Monatsgehalt) zu erreichen« 5) Sind demnach die Rückzahlungsklauseln in der Betriebsvereinbarung vom 5» Oktober 1965 unwirksam, so spricht eine Vermutung dafür, daß die Beklagte auch in Kenntnis dieser Unwirksamkeit die Urlaubsgratifikation weder unter lassen noch gekürzt, sondern gleichwohl mit einer Rück zahlungski ausel im zulässigen Rahmen gewährt hätte (BAG 13, 129 = AP Nr« 22 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 13, 204 = AP Nr« 24 aaO; BAG AP Nr« 25, 61 aaO; BAG 15, 23 = AP Nr« 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation)» Hierzu vertritt die Beklagte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei dahin auszulegen oder doch umzudeuten, daß die Beklagte eine einheitliche Gratifikation in Höhe von 120 % eines Monatsgehalts gewährt hätte mit der Folge einer Bindungswirkung über den 30» September hinaus« Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidungen vom 7« September 1967, 16« November 1967 und 22« Februar 1968 (demnächst AP Nr» 61, 63 und 64 zu § 611 BGB Gratifikation) ist hierzu folgendes zu sagen: Zwar dienen Ur laubs- und Weihnachtsgratifikation in gleicher Weise u»a» dem Zweck, dem Arbeitnehmer eine besondere Vergütung zu gewähren, weil aus Anlaß des Urlaubs wie anläßlich des Weihnachtsfestes e i n .zusätzlicher Geldbedarf auftritt (BAG 15, 25 = AP Nr« 1 zu § 611 .BGB Urlaub und Gratifikation Ziff» 5 b)» Die Rückzählungspflicht ist bei der Beklagten laut der Betriebsvereinbarung vom 5° Oktober 1965 auch in gleicher Weise sowohl für die Urlaubs- wie für die Weihnachtsgratifikation geregelt» Gleichwohl vermag der Senat die beiden Zahlungen nicht so anzusehen, als ob eine einheitliche Zahlung von 120 % eines Monatsgehalts erfolgt wäre oder die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine derartige Regelung getroffen hätte, falls ihr die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bekannt gewesen wäre (§ 140 BGB).
  • BAG, 11.06.1964 - 5 AZR 472/63

    Weihnachtsgratifikation

  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63

    Urlaubsgratifikation - Rückzahlungsklausel - Kündigung

  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62

    Treuevergütung - Abschlußvergütung - Rückzahlungsklausel

  • BAG, 26.02.1964 - 5 AZR 523/63

    Freiwillig gewährte Gratifikation - Rückzahlungsklausel - Divergenz

  • BAG, 26.02.1964 - 5 AZR 524/63

    Freiwillig gewährte Gratifikation - Rückzahlungsklausel - Divergenz

  • LAG Berlin, 26.09.1963 - 4 Sa 38/63
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht